Beratungsbesuche nach SGB XI

Wer die Pflege und Betreuung durch Angehörige oder Freunde in der häuslichen Umgebung selbst sicherstellt und dafür Pflegegeld bezieht, ist verpflichtet, nach § 37.3 SGB XI (Pflegeversicherung), einen Beratungsbesuch (Qualitätssicherungsbesuch) von einem Pflegedienst in Anspruch zu nehmen. Die Beratungsbesuche sollen eine regelmäßige Hilfestellung und pflegefachliche Unterstützung der Pflegepersonen sein und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege dienen.


Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, haben bei Pflegegrad 2 + 3  einmal halbjährlich bei Pflegegrad 4 + 5  einmal vierteljährlich einen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit durch einen zugelassenen Pflegedienst abzurufen.

Pflegebedürftige, die gem. § 45a Leistungen beziehen, können zwei Beratungsbesuche pro Jahr abrufen. Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns.